A & M Bauelemente
71292 Friolzheim - Eichenstr. 1
Tel. 07044 / 90 66 63 - Mobil 0171 / 8 38 64 41
mail: info@a-m-bauelemente.de - www.a-m-bauelemente.de

 

A & M

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
1. Auftragsbedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bestimmungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform und unserer Zustimmung.
2. Auftragsannahme
2.1  Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 
2.2  Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
3. Leistungen
Bei allen Leistungen gelten die schriftlichen Vereinbarungen. Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. Lieferungen und Leistungen
4.1  Eine Warenlieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkstattgeländes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Eine Belieferung des Auftragnehmer hat grundsätzlich frei Haus zu erfolgen. Mehrkosten durch Änderung des Versandweges oder der Versandart hat der Auftraggeber zu tragen. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Auftraggeber die Ware vor äußeren Einflüssen zu schützen (z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden etc.)
4.2   Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Einsatzort so zu beschaffen, dass ein reibungsloser Arbeitsablauf seitens des Auftragnehmers gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, so hat der Auftraggeber die Pflicht, den Auftragnehmer schriftlich zu unterrichten. 
5. Gewährleistung
5.1   Die Gewährleistungspflicht  beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung und endet bei Bauleistungen nach 2 Jahren, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt sieben Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
5.2 Offensichtliche Mängel müssen sofort nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.4  Bei Waren die aufgrund von Zeichnungen, Vorlagen, Modellen, Musterstücken oder Abbildungen bestellt werden, sind nicht erhebliche Abweichungen in der Formgestaltung, in den Abmessungen und im Farbton erlaubt und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
6. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Zahlung
7.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in bar netto Kasse , innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, berechnen wir Verzugszinsen nach BGB.
7.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.3 Bei Lieferung ins Ausland gilt deutsches Recht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1  Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3  Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.5 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber und ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.